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1. Modellguss


2. Teleskopprothese 3. Totalprothetik in Verbindung mit     Kunststoff
 
   
     
  Modellguss

Bei der Versorgung von Lückengebissen müssen im Rahmen der differentialtherapeutischen Überlegungen die Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Therapiemittel definiert werden. Für die Einstückgussprothese lassen sich folgende Vorteile nennen:

• kein bzw. nur geringfügiges Beschleifen natürlicher Zähne

• nach Herausnahme des Ersatzes lassen sich dieser sowie das Restgebiss optimal säubern

• relativ geringe Kosten


Das Prothesendesign

Beim Entwurf des Prothesendesigns müssen die Karies- und Parodontalprophylaxe sowie die Prophylaxe des Knochenabbaus berücksichtigt werden. Wenn die Basis weder die Parodontien noch die Zähne berührt, dann kann sie weder an den Zähnen noch an den Parodontien Schäden verursachen. Die Vermeidung des Kontaktes der Basis mit dem Rest-
gebiss erreicht man im Unterkiefer mit dem Sublingualbügel. Zahngruppen sind mit seiner Hilfe erfolgreich zu umgehen. Im Oberkiefer ist es wegen der anatomisch günstigeren Be-
dingungen leichter, die Basis von Zahngruppen fernzuhalten.

Allerdings ist jeweils dort, wo die Zahnreihe durch Sättel ergänzt wird, ein Kontakt mit natürlichen Zähnen unvermeidbar. Der Formung der Grenzräume, ist daher besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Sattel sollte zum Nachbarzahn hin konvex geformt sein und aus hochglanzpoliertem Metall bestehen. Approximal gelegene Nahtstellen zwischen Metall, Basismaterial und künstlichen Zähnen erschweren die Prophylaxe. Der Knochen-
abbau hängt u.a. auch von dem auf ihn ausgeübten Druck ab. Daher sind Teilprothesen, wenn möglich, parodontal zu lagern. Schaltsättel sind beidseitig dental abzustützen. Für Freiendsättel gilt: Sattelausdehnung so weit wie möglich, mesiale Randeinsenkung ver-
meiden durch dentale Aufruhe, distale Randeinsenkung vermeiden durch Nichtbelastung des distalen Drittels.

Auf die Wichtigkeit verwindungssteifer, durch Kaukräfte nicht deformierbarer Basen wird mit Nachdruck hingewiesen. Flexible Basen können, wenn sie einen Freiendsattel aufweisen, für sich allein schon die Ursache für craniomandibuläre Dysfunktionssymptome sein, weil die Freiendsättel bei Belastung nach vestibulär oder lingual rotiert werden, wodurch sich die okklusalen Beziehungen ändern, was zum Bruxismus führen kann. Starre Basen tragen außerdem zur Reduzierung des Knochenabbaues bei, weil durch sie die einwirkenden Kräfte auf eine große Fläche verteilt werden und somit der Druck verringert wird.


Indikation

Angesichts der eingangs beschriebenen Charakteristik hat die Einstückgussprothese ihre stärkste Indikation bei Befunden der Kennedy-Klasse III, wenn alle ersetzten Zähne inner-
halb des Unterstützungspolygons liegen. Dann erreicht man mit ihr gewissermaßen auch eine starre Verbindung mit dem Restgebiss, was zur Aufrechterhaltung der okklusalen Ein-
heit im Hinblick auf die Vermeidung okklusoartikulärer bzw. cranio-mandibulärer Dysfunk-
tionen von großer Wichtigkeit ist. Allerdings steht bei den Befunden der Kennedy-Klasse III die Einstückgussprothese differentialtherapeutisch in harter Konkurrenz mit festsitzenden Brücken. Diese haben gegenüber der Einstückgussprothese den unbestreitbaren Vorteil, dass der Ersatz nicht herausgenommen werden muss, dass ästhetisch unvorteilhafte Klammern entfallen und daß kein Sublingualbügel und keine Gaumenbedeckung den oralen Komfort einschränken. Die Kosten für Brücken sind jedoch, wenn sie ästhetischen An-
sprüchen genügen sollen, also insgesamt verblendet werden, ungleich höher. Weiterhin gibt es Gründe, der Einstückgussprothese den Vorzug zu geben: Risikopfeiler für Brücken, über-
lange Spannen und die schlichte Weigerung von Patienten, sich gesunde Zähne beschleifen zu lassen.

Bei Befunden der Kennedy-Klasse I und Il entfallen die Brücken zumeist als Alternative. Bei den konkurrierenden Hybridkonstruktionen entfällt der Vorteil des erhöhten oralen Komforts, weil auch bei ihnen Sublingualbügel und transversale Gaumenbänder angefertigt werden müssen. Gussklammern lassen sich mit Teleskopen sehr wohl kombinieren. Geradezu unverzichtbar ist die Einstückgussprothese im Bereich der Kiefergesichtsprothetik.


Kontraindikationen

Voraussetzung für die Erzielung einer hinreichenden Retention durch gegossene Klammern sind korrespondierende Unterschnitte. Diese können konvergieren oder divergieren. Wenn sie jedoch parallel verlaufen, lässt sich mit Klammern kein Halt erreichen. Dies gilt grund-
sätzlich für jede Art der Einstückgussprothese. Häufig ergeben sich entsprechende Befunde, wenn nur noch wenige Zähne in einem Kiefer vorhanden sind und deren Verbindung eine Tangente zum Zahnbogen ergibt. Einige typische Konstellationen seien genannt: Im Unter-
kiefer sind nur noch die beiden Eckzähne vorhanden, Im Ober- oder Unterkiefer sind auf einer Seite nur noch ein Eckzahn und ein Prämolar oder ein Eckzahn und ein Molar vor-
handen.

In anderen Fällen ist die Einstückgussprothese aus statischen Gründen kontraindiziert. Wenn nämlich die Verbindung einzelner Zähne eine Sekante ergibt, wenn z.B. auf einer Seite nur noch ein Eckzahn und auf der anderen Seite nur noch ein zweiter Prämolar restiert. Die Ein-
stückgussprothese ist ebenfalls kontraindiziert, wenn nur noch ein einzelner Zahn in einem Kiefer vorhanden ist oder wenn nur noch zwei nebeneinanderstehende Zähne verblieben sind.


Zusammenfassung

1. In Fällen der Kennedy-Klasse III (Unterbrechungen der Zahnreihe, zahnbegrenzte     Lücken), wenn die ersetzten Zähne innerhalb der Unterstützungspunkte stehen, ist die     Einstückgussprothese - sofern die Brücke nicht gewünscht oder aus anderen Gründen     nicht in Frage kommt - als ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz     anzusehen.

2. Bei Befunden der Kennedy-Klasse II 1 (einseitige Verkürzung mit einer zusätzlichen     Unterbrechung) kann die Einstückgussprothese, wenn die Unterbrechung im Seiten-
    zahnbereich gelegen ist, als ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz     gewertet werden.

3. Bei Befunden der reinen Kenriedy-Klasse I (beidseitige Verkürzung ohne zusätzliche     Unterbrechung) ist die Einstückgussprothese, wenn das anteriore Restgebiss beidseitig     wenigstens den ersten Prämolaren einschließt, als ausreichender, zweckmäßiger und     wirtschaftlicher Ersatz in die differential-therapeutischen Überlegungen einzubeziehen.

4. Wenn nur noch ein einzelner Zahn restiert oder wenn nur noch wenige einzelne Zähne     vorhanden sind, deren Verbindung zum Zahnbogen eine Tangente oder Sekante ergibt,     oder wenn ein anteriores Restgebiss ohne die ersten Prärnolaren verblieben ist (Körber-
    Klassen C, D, E), dann ist die Einstückgussprothese weder als ausreichender, noch als     zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz zu bewerten.