|
| |
|
|
| |
|
|
| |
 |
|
| |
|
|
| |
Modellguss
Bei der Versorgung von Lückengebissen müssen im Rahmen der differentialtherapeutischen
Überlegungen die Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden
Therapiemittel definiert werden. Für die Einstückgussprothese
lassen sich folgende Vorteile nennen:
• kein bzw. nur geringfügiges Beschleifen natürlicher Zähne
• nach Herausnahme des Ersatzes lassen sich dieser sowie das
Restgebiss optimal säubern
• relativ geringe Kosten
Das Prothesendesign
Beim Entwurf des Prothesendesigns müssen die Karies- und Parodontalprophylaxe
sowie die Prophylaxe des Knochenabbaus berücksichtigt werden.
Wenn die Basis weder die Parodontien noch die Zähne berührt,
dann kann sie weder an den Zähnen noch an den Parodontien Schäden
verursachen. Die Vermeidung des Kontaktes der Basis mit dem
Rest- gebiss erreicht man im Unterkiefer mit dem Sublingualbügel.
Zahngruppen sind mit seiner Hilfe erfolgreich zu umgehen. Im
Oberkiefer ist es wegen der anatomisch günstigeren Be- dingungen
leichter, die Basis von Zahngruppen fernzuhalten.
Allerdings ist jeweils dort, wo die Zahnreihe durch Sättel ergänzt
wird, ein Kontakt mit natürlichen Zähnen unvermeidbar. Der Formung
der Grenzräume, ist daher besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Sattel sollte zum Nachbarzahn hin konvex geformt sein und
aus hochglanzpoliertem Metall bestehen. Approximal gelegene
Nahtstellen zwischen Metall, Basismaterial und künstlichen Zähnen
erschweren die Prophylaxe. Der Knochen-
abbau hängt u.a. auch von dem auf ihn ausgeübten Druck ab. Daher
sind Teilprothesen, wenn möglich, parodontal zu lagern. Schaltsättel
sind beidseitig dental abzustützen. Für Freiendsättel gilt:
Sattelausdehnung so weit wie möglich, mesiale Randeinsenkung
ver-
meiden durch
dentale Aufruhe, distale Randeinsenkung vermeiden durch Nichtbelastung
des distalen Drittels.
Auf die Wichtigkeit verwindungssteifer, durch Kaukräfte nicht deformierbarer
Basen wird mit Nachdruck hingewiesen. Flexible Basen können, wenn sie einen
Freiendsattel aufweisen, für sich allein schon die Ursache für craniomandibuläre
Dysfunktionssymptome sein, weil die Freiendsättel bei Belastung nach vestibulär
oder lingual rotiert werden, wodurch sich die okklusalen Beziehungen ändern, was
zum Bruxismus führen kann. Starre Basen tragen außerdem zur Reduzierung des
Knochenabbaues bei, weil durch sie die einwirkenden Kräfte auf eine große Fläche
verteilt werden und somit der Druck verringert wird.
Indikation
Angesichts der eingangs beschriebenen Charakteristik hat die
Einstückgussprothese ihre stärkste Indikation bei Befunden der
Kennedy-Klasse III, wenn alle ersetzten Zähne inner- halb des
Unterstützungspolygons liegen. Dann erreicht man mit ihr gewissermaßen
auch eine starre Verbindung mit dem Restgebiss, was zur Aufrechterhaltung
der okklusalen Ein-
heit im Hinblick auf die Vermeidung okklusoartikulärer bzw.
cranio-mandibulärer Dysfunk- tionen von großer Wichtigkeit ist.
Allerdings steht bei den Befunden der Kennedy-Klasse III die
Einstückgussprothese differentialtherapeutisch in harter Konkurrenz
mit festsitzenden Brücken. Diese haben gegenüber der Einstückgussprothese
den unbestreitbaren Vorteil, dass der Ersatz nicht herausgenommen
werden muss, dass ästhetisch unvorteilhafte Klammern entfallen
und daß kein Sublingualbügel und keine Gaumenbedeckung den oralen
Komfort einschränken. Die Kosten für Brücken sind jedoch, wenn
sie ästhetischen An- sprüchen genügen sollen, also insgesamt
verblendet werden, ungleich höher. Weiterhin gibt es Gründe,
der Einstückgussprothese den Vorzug zu geben: Risikopfeiler
für Brücken, über- lange Spannen und die schlichte Weigerung
von Patienten, sich gesunde Zähne beschleifen zu lassen.
Bei Befunden der Kennedy-Klasse I und Il entfallen die Brücken
zumeist als Alternative. Bei den konkurrierenden Hybridkonstruktionen
entfällt der Vorteil des erhöhten oralen Komforts, weil auch
bei ihnen Sublingualbügel und transversale Gaumenbänder angefertigt
werden müssen. Gussklammern lassen sich mit Teleskopen sehr
wohl kombinieren. Geradezu unverzichtbar ist die Einstückgussprothese
im Bereich der Kiefergesichtsprothetik.
Kontraindikationen
Voraussetzung für die Erzielung einer hinreichenden Retention
durch gegossene Klammern sind korrespondierende Unterschnitte.
Diese können konvergieren oder divergieren. Wenn sie jedoch
parallel verlaufen, lässt sich mit Klammern kein Halt erreichen.
Dies gilt grund- sätzlich für jede Art der Einstückgussprothese.
Häufig ergeben sich entsprechende Befunde, wenn nur noch wenige
Zähne in einem Kiefer vorhanden sind und deren Verbindung eine
Tangente zum Zahnbogen ergibt. Einige typische Konstellationen
seien genannt: Im Unter- kiefer sind nur noch die beiden Eckzähne
vorhanden, Im Ober- oder Unterkiefer sind auf einer Seite nur
noch ein Eckzahn und ein Prämolar oder ein Eckzahn und ein Molar
vor- handen.
In anderen Fällen ist die Einstückgussprothese aus statischen
Gründen kontraindiziert. Wenn nämlich die Verbindung einzelner
Zähne eine Sekante ergibt, wenn z.B. auf einer Seite nur noch
ein Eckzahn und auf der anderen Seite nur noch ein zweiter Prämolar
restiert. Die Ein-
stückgussprothese ist ebenfalls kontraindiziert, wenn nur noch
ein einzelner Zahn in einem Kiefer vorhanden ist oder wenn nur
noch zwei nebeneinanderstehende Zähne verblieben sind.
Zusammenfassung
1. In Fällen der Kennedy-Klasse III (Unterbrechungen der Zahnreihe,
zahnbegrenzte Lücken), wenn die ersetzten
Zähne innerhalb der Unterstützungspunkte stehen, ist die
Einstückgussprothese - sofern
die Brücke nicht gewünscht oder aus anderen Gründen
nicht in Frage kommt - als ausreichender,
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz anzusehen.
2. Bei Befunden der Kennedy-Klasse II 1 (einseitige Verkürzung
mit einer zusätzlichen Unterbrechung)
kann die Einstückgussprothese, wenn die Unterbrechung im Seiten-
zahnbereich gelegen ist, als ausreichender,
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz gewertet werden.
3. Bei Befunden der reinen Kenriedy-Klasse I (beidseitige
Verkürzung ohne zusätzliche Unterbrechung)
ist die Einstückgussprothese, wenn das anteriore Restgebiss beidseitig
wenigstens den ersten Prämolaren einschließt,
als ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher
Ersatz in die differential-therapeutischen Überlegungen einzubeziehen.
4. Wenn nur noch ein einzelner Zahn restiert oder wenn nur noch wenige
einzelne Zähne vorhanden sind, deren Verbindung
zum Zahnbogen eine Tangente oder Sekante ergibt, oder
wenn ein anteriores Restgebiss ohne die ersten Prärnolaren verblieben
ist (Körber- Klassen C, D, E), dann ist die
Einstückgussprothese weder als ausreichender, noch als
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Ersatz zu bewerten.
|
|
| |
|
|
|